AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der kubion GmbH
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftlichen Kontakten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Geschäftspartner“), unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge und geschäftliche Kontakte in der Fassung, die dem Geschäftspartner in ihrem Wortlaut spätestens bei Zustandekommen dieses Schuldverhältnisses bekannt gegeben wurden.
1.2 Es gelten ausschließlich die AGB der kubion GmbH. AGB des Geschäftspartners finden keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungsschreiben oder ähnliche Dokumente des Geschäftspartners etwas anderes vorsehen und auch dann, wenn kubion solchen AGB nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn der Geschäftspartner angibt, nur und/oder ausschließlich nach Maßgabe solcher AGB bestellen bzw. liefern zu wollen.
1.3 Regelungen aus individuellen Einzelverträgen von kubion gehen diesen AGB vor, wenn Sie von den Bestimmungen der AGB abweichen. Für die Zusammenarbeit finden die nachfolgenden Regelwerke in der genannten Reihenfolge Anwendung (soweit vorhanden):
- Einzelverträge
- etwaige Anlagen zu Einzelverträgen (Lasten- und Pflichtenheft, etc.)
- Rahmenvertrag
- AGB von kubion
1.4 Sollte sich aus den Regelungen in den vorgenannten Regelwerken ein Widerspruch ergeben, kommt grundsätzlich die jeweils speziellere Regelung zur Anwendung.
1.5 Soweit sich aus Einzelverträgen von kubion nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, werden diese stets als Dienstleistungsvereinbarung geschlossen.
2. Vertragsschluss
2.1 Verträge kommen per Bestellung durch den Geschäftspartner (Angebot) und Bestätigung durch kubion (Annahme) zustande.
2.2 Bestellungen durch den Geschäftspartner sind verbindlich, sofern sie schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
2.3 Bestätigungen von kubion sind verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bestätigungen sollen innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen. Die Erbringung der Leistung steht einer schriftlich oder per E-Mail erfolgten Annahme gleich. Gleiches gilt für eine erste Teilleistung, falls Teilleistungen in der Bestellung nicht ausgeschlossen sind.
2.4 kubion ist frei, Bestellungen abzulehnen oder unangenommen zu lassen. Der Geschäftspartner kann daraus keine Ansprüche gegen kubion herleiten. Angebote von kubion sind grundsätzlich freibleibend.
3. Leistungserbringung
3.1 Soweit in den Verträgen nicht ausdrücklich anders vorgesehen, sind die Leistungstermine und -zeiträume nicht fixer Natur. Bei zu liefernder/installierender Hardware stehen auch fixe Lieferzeiten stets unter dem Vorbehalt, dass kubion selbst von seinen Lieferanten rechtzeitig beliefert wird.
3.2 Um eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu ermöglichen, haben die vom Geschäftspartner eingesetzten Systeme und Prozesse dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen. Der Geschäftspartner wird die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Systeme (insbesondere Hard-/Software sowie sonstige Systeme) und Prozesse fortdauernd auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik halten und den jeweils aktuellen Marktstandards anpassen.
3.3 Soweit in den Leistungsbeschreibungen der Einzelverträge ausdrücklich vorgesehen, wird kubion für die zu erbringenden Leistungen eine nach allgemein am Markt anerkannten Standards in technischer wie funktionaler Hinsicht übliche Dokumentation erstellen. Im Übrigen behält sich kubion an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrecht vor. Die überlassenen Unterlagen und Muster sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis von kubion weitergegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, des Geschäftspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3.4 Der Geschäftspartner hat die Leistungserbringung durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird kubion insbesondere die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen. Erbringt der Geschäftspartner die erforderlichen Mitwirkungsleistungen nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen oder zu einer Schlechtleistung, so kann kubion hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.
3.5 Soweit ein Einzelvertrag werkvertraglicher Natur sein sollte und/oder ausdrücklich die Abnahme einer Leistung vorgesehen ist, wird der Geschäftspartner die Abnahme des Werkes erklären, sobald kubion die festgelegten Abnahmekriterien erfüllt hat. Einzelheiten der Abnahme, insbesondere Abnahmetermin, Abnahmekriterien und Abnahmeprüfung sollen von den Parteien vor Projektbeginn einvernehmlich definiert werden. Wegen lediglich geringfügiger Abweichungen darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3.6 Vorbehaltlich anderslautender Abreden in den Einzelverträgen ist kubion bei der Leistungserbringung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht frei. Wenn Tätigkeiten am Standort des Geschäftspartners durchgeführt werden müssen, haben diese während der dort üblichen Geschäftszeiten in Abstimmung mit dem Geschäftspartner zu erfolgen. kubion wird auf die berechtigten Interessen und den geordneten Betriebsablauf des Geschäftspartners stets angemessen Rücksicht nehmen und seine Leistungen stets in einer für den Geschäftspartner möglichst schonenden Weise erbringen. Bei Bedarf sind kubion zur Durchführung der Leistungen entsprechende Arbeitsplätze am Standort des Geschäftspartners zur Verfügung zu stellen.
3.7 Das Weisungs- und Direktionsrecht bezüglich der von kubion eingesetzten Mitarbeiter verbleibt uneingeschränkt bei kubion, auch soweit Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von kubion in Betriebsstätten des Geschäftspartners eingesetzt werden. Die Ausübung des Hausrechts und Weisungen zur Abwendung von Gefahren bleiben hiervon unberührt.
3.8 kubion hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter über das notwendige Know-how verfügen. Die Parteien werden während der Laufzeit dieses Vertrags gegenseitig keine Mitarbeiter aktiv abwerben, auch nicht direkt oder indirekt durch Arbeitnehmerüberlassungen. Diese Regelung gilt bei Führungskräften auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung hinaus.
3.9 kubion ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ohne vorherige Zustimmung des Geschäftspartners Subunternehmer einschließlich freier Mitarbeiter zu beauftragen. kubion bleibt für die Erfüllung der auf den Subunternehmer übertragenen Aufgaben in dem gleichen Umfang verantwortlich, als würden diese von kubion selbst erbracht. kubion stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Subunternehmen in gleicher Weise zur Einhaltung der zwischen dem Geschäftspartner und kubion getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sind, insbesondere, jedoch nicht abschließend, hinsichtlich Datenschutz, der Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, der Einräumung von Nutzungsrechten und des Schutzes der Integrität der IT-Systeme des Geschäftspartners.
3.10 Dem Geschäftspartner ist bekannt und er erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass kubion im Rahmen der Leistungserbringung auch auf Open Source Software mit üblichen Lizenzbedingungen und Large Language Models, wie ChatGPT, zurückgreift. Sämtliche Daten, welche an Anbieter von Large Language Models übermittelt werden, sind vom Training eben dieser Modelle ausgeschlossen.
3.11 Der Geschäftspartner benennt einen zentralen Ansprechpartner für kubion zu organisatorischen und operativen Fragen der Vertragsdurchführung. Der zentrale Ansprechpartner ist befugt, alle im Rahmen der alltäglichen operativen Vertragsabwicklung anfallenden Entscheidungen für den Geschäftspartners in eigener Verantwortung zu treffen.
4. Vergütung
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen von kubion nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen von kubion vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Ein Personentag hat acht Stunden. Mehr- oder Minderleistungen je Personentag werden anteilig je angefangener Stunde vergütet. Soweit in den Einzelverträgen nichts anderes vereinbart ist, wird kubion anzuschaffende Hardware mit einem Aufschlag von 20% an den Geschäftspartner weiterbelasten.
4.2 Ist in den Leistungsbeschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, so sind die dort veranschlagten Arbeitstage unverbindliche Schätzungen. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. kubion wird den Geschäftspartner unverzüglich informieren, soweit für kubion erkennbar wird, dass die ursprünglich geschätzten Arbeitstage zur Projektrealisation wesentlich überschritten werden.
4.3 kubion hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
4.4 Die Abrechnung der erbachten Leistungen erfolgt monatsweise. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
4.5 Die Parteien verständigen sich darauf, jährlich über eine angemessene Anpassung des Tagessatzes zu verhandeln.
5. Change Request
Bei projektbezogenen Tätigkeiten wird kubion sich bemühen Änderungswünsche des Geschäftspartners nach Abschluss eines Einzelvertrages zu berücksichtigen. kubion ist berechtigt, die Durchführung einer Änderung abzulehnen, soweit diese technisch nicht durchführbar oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. kubion prüft Änderungsverlangen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt dem Geschäftspartner das Ergebnis zusammen mit den sich ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsgefüge mit. Der Geschäftspartner wird das Änderungsangebot innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Geschäftspartner das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Geschäftspartner das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
6. Nutzungsrecht
Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung räumt kubion dem Geschäftspartner unwiderruflich das nicht-ausschließliche Recht ein, die erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Vorbehaltlich einer expliziten Regelung in den Einzelverträgen ergibt sich die zeitliche, räumliche und inhaltliche Reichweite des Nutzungsrechts aus dem Vertragszweck der Einzelverträge. Der Geschäftspartner ist nicht zur Übertragung des Nutzungsrechts oder Einräumung von Unterlizenzen berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 kubion behält sich das Eigentum an den geschuldeten und gelieferten Waren vor bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen.
7.2 Bei Pfändungen der von kubion gelieferten/installierten Waren durch Dritte muss der Geschäftspartner auf das Eigentum von kubion hinweisen, kubion unverzüglich schriftlich benachrichtigen und kubion bei etwaigen Gegenmaßnahmen nach besten Kräften unterstützen.
8. Gewährleistung
8.1 kubion wird die Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik erbringen sowie Hardware frei von Sach- und Rechtsmängeln liefern.
8.2 Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn die erbrachten Leistungen nicht den vertraglich vereinbarten oder den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
8.3 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, jede durchgeführte Dienstleistung bei Beendigung auf Schlechtleistung zu untersuchen und ggf. unverzüglich gegenüber kubion zu rügen. Offensichtliche Mängel an Hardware sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung/Installation schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.4 kubion wird eine erfolgte Rüge überprüfen und im Falle einer Schlechtleistung den angezeigten Mangel beseitigen oder neu leisten. Für Sach- oder Rechtsmängel an Hardware leistet kubion nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9. Haftung
9.1 kubion haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet kubion nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Höhe nach ist die Haftung auf 25% der jeweiligen Einzelbeauftragssumme begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen ebenso unberührt wie die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und der Übernahme einer Garantie.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von kubion.
10. Höhere Gewalt
10.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie kriegerische Auseinandersetzungen und allgemeine Störungen in der Lieferkette, soweit diese anerkannt länger als drei Werktage fortdauern, sowie nicht von ihr verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
10.2 Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
10.3 Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgten Leistungserbringung nachgeholt werden soll. Ungeachtet dessen ist jede Partei berechtigt, von den hiervon betroffenen Einzelbeauftragungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Wochen andauert.
11. Referenzwerbung
11.1 Geplante Referenzwerbung wird kubion dem Geschäftspartner zur Freigabe vorlegen. Widerspricht der Geschäftspartner nicht ausdrücklich binnen einer Frist von 7 Tagen, gilt die Freigabe als erteilt. Kubion hat dann das einfache, zeitlich und räumlich nicht begrenzte Recht den Firmennamen und/oder das Firmenlogo des Geschäftspartners im Rahmen der vorgelegten Referenzwerbung in allen gängigen Medien zu nutzen. Der Geschäftspartner wird nur aus wichtigem Grund widersprechen. Das Recht gilt auch über die Zeit der Vertragsbeendigung hinaus, soweit nicht fälschlicherweise durch den Inhalt der Referenzwerbung der Eindruck vermittelt wird, die Vertragsbeziehung bestehe fort.
11.2 Soweit kubion zu Werbezwecken eine Case Study veröffentlichen möchte, werden sich die Parteien auf eine angemessene Formulierung verständigen, die sowohl die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Geschäftspartners berücksichtigt als auch die berechtigten Marketinginteressen von kubion.
12. Geheimhaltung
12.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die ihnen als empfangende Partei im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei (offenlegende Partei) bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen und Unterlagen innerhalb ihres Unternehmens sowie an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG nur dem Personal sowie nur externen Beratern zur Kenntnis bringen oder zugänglich machen, welche mit der Vertragserfüllung unmittelbar befasst sind und vertraglich oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an sonstige Dritte nicht gestattet. Bei Vorliegen einer Zustimmung ist der empfangende Dritte den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Die empfangende Partei ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und so lange, bis die vertraulichen Informationen oder Unterlagen ohne Zutun der empfangenden Partei allgemein bekannt sind.
12.2 Die empfangende Partei ist zur Offenlegung vertraulicher Informationen berechtigt, soweit eine Offenlegung von einem zuständigen Gericht oder einer Behörde angeordnet wird oder eine Offenlegung durch Gesetz oder sonstige zwingende Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Parteien benachrichtigen die jeweils andere Partei unverzüglich und schriftlich, sobald sie Kenntnis von derartigen Offenlegungspflichten erhalten.
12.3 Die empfangende Partei ist nicht berechtigt, Kopien von Unterlagen, die im Eigentum der offenlegenden Partei stehen, anzufertigen, soweit es nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die empfangende Partei ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der offenlegenden Partei alle Unterlagen, die sie in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erhalten hat, herauszugeben oder deren Vernichtung nachzuweisen, soweit sie gesetzlich nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
13. Datenschutz
13.1 Die Parteien sind verpflichtet, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
13.2 Soweit kubion personenbezogene Daten vom Geschäftspartner im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag abschließen.
13.3 Die Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten gilt über die Vertragsbeendigung hinaus.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in dieser Vereinbarung. Es ist ausdrücklich Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel nicht eine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
14.2 Die AGB können von kubion einseitig geändert werden, soweit dies zur Anpassung an bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Entwicklungen erforderlich ist, soweit kubion diese Entwicklung nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und soweit deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages in nicht unbedeutendem Maße stören würde und soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertrags nicht geändert werden. Änderungen der AGB oder der Leistungen wird kubion dem Geschäftspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Geschäftspartner steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu Gunsten des Geschäftspartners sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen. Hierauf wird kubion den Geschäftspartner in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.
14.3 Die Vertragsbeziehung zum Geschäftspartner unterliegt dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche ist der Sitz von kubion.
Stand: Februar 2025